AW: Passbilder mit fixfoto
welche Größe soll das zurechtgeschnittene Portrait haben. Kann man das professioneller machen also so Auge mal P
PassMustV 2005 § 3 Lichtbild
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der
Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das
Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne
Bedeckung der Augen zeigen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden
Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, vom Gebot der fehlenden
Augenbedeckung aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind,
Ausnahmen zulassen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 3
entsprechen.
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PassMustV 2005 Anlage 3 zu § 3
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2331 - 2332;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des
Bildes und Voraussetzung für die Aufnahme der Gesichtsbiometrie in Pässe.
Dieser Anlage sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für
den vorgesehenen Einsatz in Personaldokumenten gewährleisten.
Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da
sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die einwandfreie
Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind.
Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden.
Die Passbehörde kann Ausnahmen insbesondere aus religiösen Gründen zulassen.
Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.
... nicht darstellbares Lichtbild, BGBl. I 2005, 2331
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Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum Haaransatz sowie
die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen.
Die Gesichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen.
Dies entspricht einer Höhe von 32 bis 36 Millimeter.
Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich
Frisur) vollständig abgebildet ist, wenn möglich, ohne die Gesichtsgröße zu
verkleinern.
Die Gesichtshöhe darf 32 Millimeter nicht unterschreiten.
Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.
... nicht darstellbares Lichtbild, BGBl. I 2005, 2331
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Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.
... nicht darstellbares Lichtbild, BGBl. I 2005, 2331
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Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden.
Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
... nicht darstellbares Lichtbild, BGBl. I 2005, 2331
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Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen
Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen.
Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein
hellgrauer.
Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen.
Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren
Personen oder Gegenstände im Bild).
Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
... nicht darstellbares Lichtbild, BGBl. I 2005, 2331
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Fotoqualität
Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf
hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen.
Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben.
Das Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen aufweisen.
... nicht darstellbares Lichtbild, BGBl. I 2005, 2332
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Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halbprofil) ist
nicht zulässig.
Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die
Kamera blicken.
... nicht darstellbares Lichtbild, BGBl. I 2005, 2332
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Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken.
Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare
oder Brillengestelle verdeckt werden.
Ausnahmen sind aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind,
zulässig.
... nicht darstellbares Lichtbild, BGBl. I 2005, 2332
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Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den
Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig).
Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
... nicht darstellbares Lichtbild, BGBl. I 2005, 2332
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Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt.
Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig.
In diesem Fall gilt: Das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn
erkennbar sein.
Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.
... nicht darstellbares Lichtbild, BGBl. I 2005, 2332
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Quelle juris.de
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/passmustv_2005/gesamt.pdf